Wenn das Jubelfoto zum Risiko wird
Bild- und Persönlichkeitsrechte im Vereinsalltag
von Dr. Julia Fischer | Der Ball schlägt im Tor ein, jemand zückt das Smartphone. Klick. Jubelbild. Ein paar Minuten später ist das Foto schon auf Instagram, WhatsApp oder der Clubwebsite. Vereinskommunikation lebt von Emotionen, von Aktualität und von echten Momenten. Genau hier aber treffen Sport und Recht aufeinander und das nicht immer harmonisch. Denn jedes veröffentlichte Bild ist nicht nur ein Stück Vereinsgeschichte, sondern auch ein rechtlicher Vorgang.
Ob Spielbericht, Turnierrückblick oder Social-Media-Story: Bilder sind das Herz moderner Öffentlichkeitsarbeit, gleichzeitig sind sie aber juristisch sensibel. Maßgeblich sind vor allem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Jedes Foto berührt dabei mindestens zwei Rechtsbereiche:
– das Urheberrecht: Wer hat das Bild aufgenommen? Der Fotograf – egal ob Vereinsmitglied oder Profi – besitzt Rechte am Bild.
– das Persönlichkeitsrecht: Wer ist darauf zu sehen? Jede Person bestimmt selbst, ob sie fotografiert wird.
Wichtig ist also immer: Wer ist zu sehen? In welchem Kontext? Wer hat das Bild gemacht? Und welchem Zweck dient die Veröffentlichung?
Persönlichkeitsrecht: Nicht das Bild zählt, sondern die Person darauf
Gerade bei Kinder- und Jugendmannschaften im Altersbereich unter 16 Jahren sind Aufnahmen, bei denen nicht der Sport und das Wettkampfgeschehen im Fokus stehen, sensible Bereiche. Hier empfiehlt sich grundsätzlich eine vorherige Einwilligung der Sorgeberechtigten, in der Regel also der Eltern. Die kann auch mündlich erklärt werden. Wer aber kein Risiko eingehen möchte, lässt sie sich mindestens in Textform geben.
Ein Beispiel: E-Jugend-Spieltag auf dem heimischen Rasen. Ein sehenswertes Tor vom zehnjährigen Stürmer wird auf Video festgehalten und postwendend ins Netz gestellt. Ist das zulässig? In vielen Fällen ja, sofern es sich um eine Spielsituation handelt, keine einzelne Person hervorgehoben wird und der Verein ein berechtigtes Interesse an der Berichterstattung hat (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG).
Anders sieht es bei einem Porträtbild desselben Torschützen abseits des Spielfelds aus. Hier steht nicht mehr das Spiel, sondern das Kind im Mittelpunkt. Ohne Einwilligung der Eltern wird aus einem schönen Moment schnell ein Rechtsverstoß. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Bild anschließend «nur» in der WhatsApp-Community oder auf dem Social-Media-Kanal mit etlichen Followern landet. Und selbst wenn nicht veröffentlicht wird: Auch das Filmen oder Fotografieren an sich bedarf der Einwilligung.
Spiel- und Trainingsszenen sind also auch im Jugendbereich häufig zulässig, wenn sie das sportliche Geschehen dokumentieren und keine einzelne Person isoliert herausstellen. Besonders dann, wenn mehrere Kinder abgebildet sind. Oft hört man die Faustregel «mehr als drei Personen auf dem Bild». Diese Zahl ist jedoch keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine Orientierungshilfe. Auch bei Vereinsveranstaltungen wie Sommerfesten oder Turnieren dürfen Bilder gemacht und veröffentlicht werden, sofern das Ereignis im Mittelpunkt steht und keine schutzwürdigen Interessen Einzelner entgegenstehen. Wichtig: Kommunizieren, wo Bilder gemacht werden und wo sie erscheinen.
Interesse der Öffentlichkeit am Ereignis
Setzen wir den Fokus auf die Erwachsenen und denken etwa an ein entscheidendes Relegationsspiel mit Hunderten Zuschauern: ein Schnappschuss in die tobende Zuschauerkulisse, die Gesichter der Menschen klar zu erkennen. Schon ein Problem? Nein, denn in diesem Fall handelt es sich ebenfalls um eine öffentliche Veranstaltung nach §23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG (Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen), die Veröffentlichung ist also auch ohne explizite Einwilligung erlaubt.
Dasselbe Relegationsspiel, anderes Szenario: Ein hart geführter Zweikampf auf dem Platz, per Smartphone wird gefilmt und Sekunden später das Video online geteilt. Problematisch? Auch hier nicht, denn beide Sportler sind in Aktion auf dem Platz zu sehen, ein Interesse der Öffentlichkeit am Ereignis ist gegeben. Ein Bildmotiv, das wir so auch am nächsten Morgen jederzeit in der Tageszeitung finden könnten.
Problematisch wird es nur dann, wenn das Bild einzelne Personen unberechtigt in den Fokus rückt, ihre Privatsphäre verletzt oder sie bloßstellt. So beispielsweise die Fotoaufnahme aus der Umkleide: Siegestrunken zieht der Kapitän das Trikot aus und feiert ausgelassen. Nur allzu schnell landet auch dieses Bild auf den Vereinskanälen oder im nächsten Stadionblatt. Die Umkleide gilt jedoch als geschützter Raum, die Szenerie hat keinen informierenden Zweck und so lautet die Devise: abklären und die Einwilligung des Fotografierten einholen.
Einmal lächeln, bitte: die Sache mit den Teamfotos
Häufig diskutiert wird die Sache mit den Mannschaftsfotos. Vor dem Upload der Bilder auf die Website stellt sich die Frage: Bewegen wir uns hier auf sicherem Boden? Ja, denn die Veröffentlichung von Teamfotos ist in der Regel zulässig auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, da der Verein ein berechtigtes Interesse hat, solche Fotos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden.
Dieser Zweck muss jedoch allen Beteiligten klar kommuniziert werden. Bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 16 Jahren gilt: Wer in die Kamera lächelt und posiert, gibt seine Einwilligung. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren gilt: die Einwilligungserklärung der Eltern einholen – am besten mindestens in Textform zu Saisonbeginn.
Spiele filmen und streamen: Transparenz allein genügt nicht
Immer häufiger fallen Aushänge an Sportplätzen auf: «Liebe Sportfreunde, wir weisen darauf hin, dass unsere Veranstaltungen gefilmt werden.» Viele Vereine streamen ihre Spiele – ermöglicht durch smarte Software und kompakte Kamerasysteme – und wähnen sich mit diesem Aushang auf der sicheren Seite. Doch wie verhält es sich hier mit den Persönlichkeitsrechten von Zuschauenden und Spielenden? Zunächst gilt: Der Heimverein übt das Hausrecht aus. Aushänge, die auf Foto- und Videoaufnahmen hinweisen, erfüllen lediglich eine Informationspflicht und machen transparent, dass Bilder erstellt werden. Eine juristische Einwilligung zur Veröffentlichung ist damit jedoch nicht verbunden.
Entscheidend ist der Zweck der Aufnahmen: Was für Analyse und Schulung erlaubt ist – und damit einem berechtigten Interesse dient –, darf nicht automatisch auf Social Media veröffentlicht werden. Es ist aber alles im grünen Bereich, wenn es der sportlichen Dokumentation dient. In keinem Fall ist es jedoch erlaubt, wenn es einzelne Personen unvorteilhaft hervorhebt (Verletzung berechtigter Interessen nach DSGVO) oder minderjährige Spieler klar identifizierbar gezeigt werden, ohne dass eine Einwilligung der Eltern vorliegt.
Unterschätztes Risiko: das Urheberrecht
Während bisher die Fotografierten und ihre Rechte im Fokus standen, gilt es auch, die Rechte derer zu berücksichtigen, die das Foto erstellt haben. Gerade hier ist darauf zu achten, die Verwendung und Veröffentlichung von Bildern sauber zu regeln: Ohne klare Nutzungsvereinbarung ist es nicht erlaubt, die Bilder – so etwa auch die Mannschaftsfotos – unbegrenzt zu verwenden. Dasselbe gilt im Übrigen auch für engagierte Vereinsmitglieder mit Kamera. Sobald deren Bilder auf der Website, in den sozialen Medien oder anderswo veröffentlicht werden, ist zu beachten: die Nutzung der Bilder am besten schriftlich regeln (Zweck, Dauer, Kanäle, Bearbeitungen).
Zunehmend Schlagzeilen verursachen Kanzleischreiben an Amateurvereine, die sich unwissentlich an lizenziertem Bildmaterial bedient haben. Auch in Baden-Württemberg kam es in den vergangenen Monaten zu vermehrten Forderungen. Wie das passieren kann? Auf der Suche nach dem passenden Bild für die PowerPoint-Präsentation oder Website fand sich im vereinseigenen Bildarchiv nichts Passendes. Der Weg führt also schnell zur größten Suchmaschine der Welt: Bild kopiert, eingefügt und fertig. So einfach ist es leider nicht, denn hier fängt der Ärger oft erst an: Fotos aus dem Web dürfen nicht ohne Weiteres übernommen werden. Sie gehören Fotografen oder Agenturen, die die Rechte am Bild besitzen und im Übrigen oft auch verfolgen, wo ihre Werke auftauchen. Dank KI ist dies mittlerweile problemlos möglich. Selbst PDFs, kleine Vereinswebsites oder Social-Media-Postings sind mit wenig Aufwand einsehbar. Auch die Bilder aus dem Sportteil der Lokalzeitung lassen sich nicht ohne Weiteres auf Vereinskanälen verwenden.
Wer solches Material rechtswidrig nutzt, läuft Gefahr, abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert zu werden. Hinzu kommen Schadensersatzforderungen, zu denen die entgangenen Lizenzkosten und die Anwaltsgebühren gehören. In der Summe kommen hier schnell vierstellige Beträge zusammen.
Sich hier allein auf die Annahme zu verlassen, angesichts der Menge an online verfügbarem Bildmaterial nicht belangt zu werden, ist nicht ratsam. Digitale Tools – so genannte Crawler – sind permanent auf der Suche nach Pixelmustern und können sehr schnell Übereinstimmungen identifizieren, für manche professionelle Fotografen inzwischen eine attraktive Einnahmequelle. Dies führt mitunter sogar dazu, dass «Honeypots», Honigtöpfe, im Internet platziert werden, also absichtlich gestellte Fallen, mit denen Verletzungen von Bildrechten aufgedeckt werden sollen. Dabei werden Bilder von den Rechteinhabern gezielt im Internet bereitgestellt, oft so, dass sie leicht auffindbar und scheinbar frei nutzbar wirken, beispielsweise über die Google-Bildersuche. Wer das Bild dann ohne Lizenz oder ohne korrekte Quellenangabe verwendet, kann später identifiziert und abgemahnt werden.
Gute Kommunikation braucht klare Prozesse
Rechtssichere Vereinskommunikation scheint überfordernd, ist aber durch klar geregelte Prozesse einfach:
– Einwilligungserklärungen der Vereinsmitglieder bei Saisonstart einholen (für Aufnahmen im Training und beim Spiel, für Teamfotos etc.), insbesondere von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren. Vorlagen stellen die Verbände zur Verfügung.
– Zuständigkeiten für Website und Social Media festlegen
– bevorzugt mit eigenem Bildmaterial arbeiten und Urheberrechte klären
– bei Unsicherheit Kontakt zur Kommunikationsabteilung des Verbands aufnehmen
Datenschutz und Bildrechte sind keine Spaßbremsen. Sie sind die Seitenlinien des Spielfelds: Wer sie kennt, kann innerhalb dieser Grenzen auf allen Kanälen gute Geschichten erzählen – ohne rechtliches Nachspiel. | Dr. Julia Fischer, Stuttgart